Vorvertragliche Anzeigepflicht in der BU-Versicherung
Wer einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, muss für den Versicherungsschutz relevante Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten. Tut er das nicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und der Kunde steht im Ernstfall ohne Schutz da. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung wären die finanziellen Folgen groß.
Diese vorvertragliche Anzeigepflicht ist im Paragraf 19 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt und wurde geschaffen, um eine faire Grundlage für die Versicherungsverträge sicherzustellen. Denn Versicherungsnehmer und Versicherer sollen gleichermaßen das Risiko einschätzen können, ob es zu einem Versicherungsfall kommen könnte.
Alle risikorelevanten Fragen sind erlaubt
Grundsätzlich darf der Versicherer bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung alles fragen. Es sollte jedoch direkt mit dem versicherten Risiko im Zusammenhang stehen und die Fragen müssen verständlich sein. Fragen, die zu allgemein gehalten sind und bei denen der Kunde nicht weiß, was darunter zu verstehen ist, sind nicht erlaubt. Das gilt für die sogenannte unerlaubte Rückdelegation. Hier fragt der Versicherer nach allen gefahrerheblichen Umständen. Doch der potenzielle Kunde kann nicht wissen, welche Umstände das sein könnten.
Dagegen spielt zum Beispiel das monatliche Einkommen eine Rolle. Damit kann der Versicherer prüfen, ob eine finanzielle Angemessenheit vorliegt. Wofür das Geld ausgegeben wird, geht den Versicherer nichts an. Der Vermittler dagegen sollte schon darüber Bescheid wissen, um die passende BU-Rente zu ermitteln.
So wird die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt
Fragt der Versicherer etwa nach der ärztlichen Behandlung der vergangenen drei Jahre, müssen auch nur diese Behandlungen angegeben werden, allerdings vollständig. Eine notwendige Behandlung darf aber auch nicht herausgezögert werden, um erst eine BU-Versicherung abzuschließen. Hat sich der Kunde kürzlich schwer verletzt oder liegt eine schwere Erkrankung vor, muss das angegeben werden, auch wenn das noch nicht behandelt wurde.
Vergisst der potenzielle Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Angabe, handelt also fahrlässig, kommt es darauf an, ob und wie sich das Vergessene auf den Versicherungsschutz auswirkt. Zum einen, ob es sich um etwas handelt, das der Versicherungsnehmer wirklich vergessen konnte. Zum anderen darauf, ob es wichtig für den Versicherungsfall ist.
War jemand kurz vor Abschluss des Vertrages im Krankhaus, ist es schwer nachvollziehbar, diese Tatsache vergessen zu haben. Hatte der Kunde beispielsweise vor drei Jahren eine Blinddarmoperation, die komplikationslos verlief, könnte sie durchaus vergessen werden.
Auch eine einmalige Massagetherapie ein paar Jahre zuvor spielt für eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung keine Rolle. Der Versicherer könnte allerdings nachträglich einen Schutz für Erkrankungen des Rückens ausschließen. Handelte der Versicherte beim “Vergessen” arglistig und kann der Versicherer das nachweisen, ist ein Zusammenhang unerheblich.
Frist: Nach zehn Jahren gilt Rechtsfrieden
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Versicherer keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht mehr geltend machen. Sollte also tatsächlich bewusst oder unbewusst ein wichtiger Punkt beim Abschluss des Vertrages nicht genannt worden sein, spielt das nach zehn Jahren keine Rolle mehr.
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