Vorsorge: Wenn ein Teilzeit-Beamter dienstunfähig wird

Im Laufe eines Berufslebens kann es für einen Erwerbstätigen notwendig werden, statt Vollzeit zu arbeiten, die Arbeitszeit zu reduzieren. Das kann zunächst unabhängig davon geschehen, ob jemand in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist oder als Beamter. Bei Beamten jedoch regelt sich der Anspruch auf Ruhegehalt unter anderem über eine Wartezeit. Doch was geschieht nun, wenn der Beamte weniger arbeiten möchte?

Für die Berechnung einer Pension spielen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sowie die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten eine Rolle. Die Bezüge meinen hier in der Regel die letzte Besoldung, wenn diese Stufe bereits zwei Jahre lang besteht. Diese Bezüge werden also unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit zur Berechnung einer Pension herangezogen. Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz heißt es hier zum Beispiel im Artikel 12: „Bei Teilzeitbeschäftigung … sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Bezüge anzusetzen.“ In anderen Bundesländern wird das ähnlich gehandhabt.

Dienstzeiten orientieren sich an Teilzeit

Der Artikel 26 ergänzt dann zusätzlich die Dienstzeiten. Denn hier heißt es, dass Zeiten „… mit der Maßgabe berücksichtigt werden, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden.“ Wenn Beamte also 50 Prozent gearbeitet haben, wird die Zeit für das Ruhegeld nur zur Hälfte angerechnet.

In die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten beinhalten in der Regel auch die Zeit von bis zu 855 Tagen (2,34 Jahre) Studium oder bis zu drei Jahren Ausbildungszeit. Auch wenn es den Wehr(ersatz)dienst nicht mehr häufig gibt, kommt er hier ebenfalls zum Tragen, ebenso wie die Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, zwei Drittel bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. In einigen Bundesländern wird die Zeit auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Beispiel Teilzeit-Beamter

Wenn ein Gymnasiallehrer als Beamte auf Lebenszeit mit 30 Jahren dienstunfähig wird und sein Referendariat mit 25 Jahren begonnen hat und seit zwei Jahren halbtags arbeitet, dann sieht das so aus:

Bei der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit werden die Kalenderjahre gezählt. Es ist egal, ob Voll- oder Teilzeit gearbeitet wurde. Die fünf Jahre sind also erfüllt. Der Anspruch besteht. Für ein Studium sind 2,34 Jahre anzurechnen, weil das für das Lehramt obligatorisch ist. Dann kommen drei Jahre Vollzeit hinzu und zwei Jahre mit 50 Prozent.

Die Anrechnungszeit von zwei Dritteln bis zum 60. Lebensjahr ist in Vollzeit zu berücksichtigen, auch wenn er bei Eintritt der Dienstunfähigkeit halbtags gearbeitet hat. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beträgt somit 26,34 Jahre. In Bayern hat der Beamte zuletzt rund 2.550 Euro verdient. Die ruhegehaltsfähigen Bezüge liegen allerdings doppelt so hoch bei 5.100 Euro, da die Besoldung in Vollzeit herangezogen wird.

Also würde er bei Dienstunfähigkeit von den 5.100 Euro 47,25 Prozent erhalten (26,34 Jahre mal 1,79375 Prozent). Das sind 2.409,75 Euro. Der Dienstherr ist also sehr bemüht, die Lücken, die durch Teilzeit entstehen, gering zu halten. Dennoch gilt, wer als Beamter frühzeitig in Teilzeit geht, riskiert eine große Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit oder im Alter.

Fotocredit: Freepik

author

Manila Klafack ist Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

What's your reaction?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert