Jöhnkes Fallstricke: Wichtige Hinweispflichten des Versicherungsmaklers

In unserer neuen Rubrik „Jöhnkes Fallstricke“ nimmt der Hamburger Rechtsanwalt Björn Jöhnke wichtige Urteile für die Versicherungspraxis unter die Lupe. Dieses Mal: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Hinweispflichten von Maklern.

Worum geht es in diesem Fall?

Eine Frau hat eine Unfallversicherung für sich und ihren Mann abgeschlossen. Der Ehemann erleidet im April 2012 einen schweren Verkehrsunfall – die Versicherungsnehmerin bittet das Maklerunternehmen, ihr bei der Schadenbearbeitung zu helfen. Das ausgefüllte Formular für die Unfallanzeige faxt der Makler an die Versicherung, ebenso den Entlassungsbrief der Klinik für den Ehemann.

Die Versicherung weist die Frau mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hin, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur dann bestehe ´, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.

Mit Schreiben vom 21. November 2014 lehnt die Versicherung den Antrag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden.

Makler auf Schadenersatz verklagt

Die Versicherungsnehmerin macht für die Versäumung der Frist der Makler verantwortlich. Er hätte sie laut Maklervertrag unabhängig von der Versicherung darauf hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Mit dem Makler sei auch vereinbart worden, dass dieser sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern soll. Er hätte also dafür sorgen müssen, dass die Invalidität innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt und der Versicherung angezeigt worden wäre.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof entscheidet zulasten des Versicherungsmaklers (Urteil vom 30.11.2017, Aktenzeichen I ZR 143/16). Dieser musste also haften. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Versicherungsmakler rechtlich gesehen eine parallellaufende Informationspflicht gegenüber seinen Kunden habe.

Das heißt, der Makler hätte rechtzeitig vor Ablauf der Frist seine Kundin noch einmal auf den Ablauf der Frist und auch auf die rechtlichen Konsequenzen – nämlich die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers – hinweisen müssen.

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Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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